Geschäftsführer haben im Gegensatz zu leitenden Angestellten keinen Kündigungsschutz, sodass sie nach dem Gesetz ordentlichen Kündigungen schutzlos ausgesetzt sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.05.2010 jedoch zugelassen, dass Geschäftsführer mit der Gesellschaft für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages das Kündigungsschutzgesetz vereinbaren können. In diesem Fall kann die Gesellschaft den Dienstvertrag nur dann wirksam mit dem Geschäftsführer ordentlich kündigen, wenn entweder betriebsbedingte, verhaltens- oder personenbedingte Gründe vorliegen, die die ordentliche Kündigung rechtfertigen können.
In dem Dienstvertrag sollte einzelvertraglich geregelt werden, dass das Kündigungsschutzgesetz für Kündigungen durch die Gesellschaft Anwendung findet.
Durch diese Gestaltung ist der Geschäftsführer vor willkürlichen Kündigungen der Gesellschaft geschützt, die, nachdem die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart ist, detailliert und zur Überzeugung des Gerichts anerkannte Kündigungssachverhalte vortragen und beweisen muss. Es empfiehlt sich, nachdem die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes für die Kündigung von Geschäftsführerdienstverträgen vereinbart worden ist, im Rahmen dieser Vereinbarung auch noch die Regelung zu treffen, dass nicht die Landgerichte – wie diese ansonsten für Rechtsstreitigkeiten zwischen Gesellschaften und Geschäftsführern zuständig sind – sondern die Arbeitsgerichte zur Streitentscheidung berufen sind. Nur die Arbeitsgerichte, deren tägliches Brot es ist, die Rechtsmäßigkeit von Kündigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz zu beurteilen, verfügen über die Spezialkenntnisse zur Beurteilung von arbeitsrechtlichen Kündigungssachverhalten.